BFH - 15.04.1970 (I R 107/68) - DRsp Nr. 1997/10099
BFH, vom 15.04.1970 - Aktenzeichen I R 107/68
DRsp Nr. 1997/10099
»1. Der zugelassene Bühnenvermittler ist Makler und als solcher Gewerbetreibender; seine Vermittlungsgebühren sind Maklerlohn im Sinne der Vorschriften der § 652ff. BGB. 2. Ermittelt der Bühnenvermittler seinen Gewinn durch Vermögensvergleich nach § 5EStG, sind die Vermittlungsgebühren für am Bilanzstichtag abgeschlossene Verträge auch insoweit zu bilanzieren, als sie noch nicht fällig geworden sind.«