BFH vom 15.04.1970
I R 122/66
Fundstellen:
BFHE 99, 123
BStBl II 1970, 554

BFH - 15.04.1970 (I R 122/66) - DRsp Nr. 1997/10126

BFH, vom 15.04.1970 - Aktenzeichen I R 122/66

DRsp Nr. 1997/10126

»Eine Organschaft kann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn eine Muttergesellschaft ohne sonstige unternehmerische Betätigung nur eine Untergesellschaft beherrscht.«

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine AG, ist alleinige Gesellschafterin der K-GmbH. Außerdem hatte die Steuerpflichtige bis zum 21. Oktober 1959 90,03 % des Stammkapitals der T-GmbH in Besitz.

Im Kalenderjahr 1959 bezog sie von der K-GmbH 60.015 DM aus dem Ergebnis des Wirtschaftsjahres 1958/1959 aufgrund eines zwischen der Steuerpflichtigen und der K-GmbH am 21. Oktober 1959 geschlossenen Ergebnisabführungsvertrages. Von der T-GmbH bezog die Steuerpflichtige im gleichen Jahr 16.205 DM für deren Wirtschaftsjahr 1956. Die Steuerpflichtige schloß im Veranlagungszeitraum 1959 ihr Wirtschaftsjahr 1958/1959 mit einem Verlust laut Steuerbilanz von 69.068 DM ab. Im Kalenderjahr 1960 wurde der Gewinn der K-GmbH für das Wirtschaftsjahr 1959/1960 von 109.318 DM auf die Steuerpflichtige übertragen. Die T-GmbH führte für ihr Wirtschaftsjahr 1957 abermals 16.205 DM an die Steuerpflichtige ab. Die T-GmbH ging 1959 in Konkurs; die Steuerpflichtige hat ihre Beteiligung an der T-GmbH am 21. Oktober 1959 ausgebucht.