I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine AG, ist alleinige Gesellschafterin der K-GmbH. Außerdem hatte die Steuerpflichtige bis zum 21. Oktober 1959 90,03 % des Stammkapitals der T-GmbH in Besitz.
Im Kalenderjahr 1959 bezog sie von der K-GmbH 60.015 DM aus dem Ergebnis des Wirtschaftsjahres 1958/1959 aufgrund eines zwischen der Steuerpflichtigen und der K-GmbH am 21. Oktober 1959 geschlossenen Ergebnisabführungsvertrages. Von der T-GmbH bezog die Steuerpflichtige im gleichen Jahr 16.205 DM für deren Wirtschaftsjahr 1956. Die Steuerpflichtige schloß im Veranlagungszeitraum 1959 ihr Wirtschaftsjahr 1958/1959 mit einem Verlust laut Steuerbilanz von 69.068 DM ab. Im Kalenderjahr 1960 wurde der Gewinn der K-GmbH für das Wirtschaftsjahr 1959/1960 von 109.318 DM auf die Steuerpflichtige übertragen. Die T-GmbH führte für ihr Wirtschaftsjahr 1957 abermals 16.205 DM an die Steuerpflichtige ab. Die T-GmbH ging 1959 in Konkurs; die Steuerpflichtige hat ihre Beteiligung an der T-GmbH am 21. Oktober 1959 ausgebucht.
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