BFH vom 15.04.1970
I R 125/68
Fundstellen:
BFHE 99, 34
BStBl II 1970, 532

BFH - 15.04.1970 (I R 125/68) - DRsp Nr. 1997/10108

BFH, vom 15.04.1970 - Aktenzeichen I R 125/68

DRsp Nr. 1997/10108

»1. Hält sich eine Genossenschaft mit ihren Nichtmitgliedergeschäften im Rahmen des in der Satzung konkretisierten Zweckes des § 1 GenG, liegen Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern, keine Nebengeschäfte vor. 2. Stehen die Zahl der in den Geschäftsbetrieb einbezogenen Nichtmitglieder oder der Umfang der Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern außer Verhältnis zur Zahl der Mitglieder oder dem Umfang der Zweckgeschäfte mit Mitgliedern, geht der Charakter der Genossenschaft und damit die Abzugsfähigkeit der Warenrückvergütung verloren.«

I. Streitig ist die zutreffende Höhe der steuerlich abzugsfähigen Warenrückvergütung an Mitglieder der Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) - einer Molkereigenossenschaft - für das Streitjahr 1962. Wie eine im Jahre 1965 bei der Steuerpflichtigen durchgeführte Betriebsprüfung ergab, hatte die Steuerpflichtige zur Herstellung von Magermilchpulver Magermilch von anderen Molkereien zugekauft und Magermilchpulver für andere Molkereien im Werklohnverfahren hergestellt. Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah in diesen Geschäften Nebengeschäfte, schied die Gewinne aus ihnen bei der Errechnung des Überschusses im Sinne von § 35 Abs. 2 KStDV aus und setzte den danach nicht abzugsfähigen Teil der Warenrückvergütung dem Gewinn der Steuerpflichtigen im Berichtigungsbescheid vom 10. Januar 1966 hinzu.