BFH vom 15.04.1970
I R 148/69
Fundstellen:
BFHE 98, 536
BStBl II 1970, 498

BFH - 15.04.1970 (I R 148/69) - DRsp Nr. 1997/10087

BFH, vom 15.04.1970 - Aktenzeichen I R 148/69

DRsp Nr. 1997/10087

»Legt der Revisionskläger die Revision beim BFH statt beim FG ein, ohne daß dies entschuldbar wäre, und geht deshalb die Revisionsschrift beim FG nach Ablauf der Revisionsfrist ein, so kann auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die Revisionsschrift nach den postalischen Erfahrungen eher hätte beim BFH eintreffen müssen und dann möglicherweise so zeitig an das FG weitergeleitet worden wäre, daß sie dort vor Ablauf der Revisionsfrist eingegangen wäre.«

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtige) betreibt eine Gastwirtschaft. Auf Grund einer Betriebsprüfung wurden die Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1962 und 1963 durch Gewinn- und Umsatzerhöhungen berichtigt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG), das mit der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde dem Steuerpflichtigen am 15. August 1969 zugestellt. Der Steuerpflichtige legte Revision ein, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Die Revisionsschrift war an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtet, ging hier am 15. September 1969 ein, wurde am gleichen Tag an das FG weitergeleitet und traf dort am 17. September 1969 ein.