BFH vom 15.04.1981
IV R 44/79
Normen:
AO (1977) § 119 Abs. 4 ; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 250
BStBl II 1981, 554

BFH - 15.04.1981 (IV R 44/79) - DRsp Nr. 1997/14941

BFH, vom 15.04.1981 - Aktenzeichen IV R 44/79

DRsp Nr. 1997/14941

»Die Vorschrift des § 119 Abs. 4 AO 1977, nach der die Unterschrift und die Namenswiedergabe bei den mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakten fehlen können, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.«

Normenkette:

AO (1977) § 119 Abs. 4 ; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ;

I. Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob der Empfänger eines den Erfordernissen des § 119 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechenden Einkommensteuerbescheids dadurch in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt wird, daß der Bescheid keine Unterschrift trägt.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer 1976 veranlagt wurden. Die Veranlagung erfolgte mit Hilfe eines EDV-Programms. Dabei fertigten Bedienstete des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) auf der Grundlage der von den Klägern abgegebenen Steuererklärung zunächst den Eingabewertbogen. Dieser Bogen enthält am Schluß eine Verfügung, in der es u.a. heißt: "Die aufgeführten Daten sind mit Hilfe des geprüften und genehmigten Programms sowie unter Berücksichtigung der gespeicherten Daten maschinell zu verarbeiten; in Höhe des maschinell ermittelten Ergebnisses werden die Steuern, die sonstigen Abgaben, der Verspätungszuschlag und die Vorauszahlungen festgesetzt. .... Das Ergebnis der Festsetzung ist bekanntzugeben."