BFH vom 15.05.1973
VIII R 153/70
Normen:
AO § 217 ; BGB § 134 ; EStG § 21 Abs. 2 ; StAnpG § 1 Abs. 2, 3 § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 182
BStBl II 1973, 814

BFH - 15.05.1973 (VIII R 153/70) - DRsp Nr. 1997/11701

BFH, vom 15.05.1973 - Aktenzeichen VIII R 153/70

DRsp Nr. 1997/11701

»Der Nutzungswert der im öffentlichen Wohnungsbau geförderten Wohnung im eigenen Mietwohnhaus kann nach der für Vergleichswohnungen tatsächlich erzielten Miete bemessen werden auch dann, wenn die Mietzinsvereinbarungen gegen gesetzliche Preisvorschriften verstoßen.«

Normenkette:

AO § 217 ; BGB § 134 ; EStG § 21 Abs. 2 ; StAnpG § 1 Abs. 2, 3 § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Mietwohnhaus für die Veranlagungszeiträume 1964 bis 1966 nach der preisrechtlich zulässigen Miete oder nach der für Vergleichswohnungen im selben Gebäude tatsächlich erzielten höheren Miete zu bemessen ist.

Im Mietwohnhaus des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befinden sich neun öffentlich geförderte Wohnungen mit einer Wohnfläche von insgesamt 604,12 qm. Eine dieser Wohnungen mit einer Wohnfläche von 97,09 qm bewohnt der Kläger mit seiner Familie. Die zulässige Höchstpreismiete betrug für die Jahre 1964 und 1965 1,75 DM pro qm Wohnfläche monatlich; desgleichen für das Jahr 1966, da der Kläger einen Antrag auf die nach § 6 des Dritten Bundesmietengesetzes - 3. BMietG - (BGBl I 1965, 969) zulässige Mieterhöhung bis zur Kostenmiete nicht gestellt hatte.