I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Tankstellenpächterin. Sie ermittelte ihren Gewinn bis einschließlich 1965 durch Einnahmenüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ab 1. Januar 1966 ging sie zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG über und wies in der Bilanz zum 1. Januar 1966 u.a. folgende Posten aus:
Aktivseite Agenturbestände
an Kraft- und
Schmierstoffen 87.000 DM
eigene Waren und Materialbestand 5.500 DM
Forderungen aufgrund von Lieferungen
und Leistungen 1.500 DM
diverse sonstige Forderungen 8.000 DM
Passivseite Rückgabeverpflichtung
Agenturbestände 95.000 DM
Inkasso Mineralölfirma 17.500 DM
diverse sonstige Verbindlichkeiten 3.200 DM.
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