BFH vom 15.05.1974
I R 255/71
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 381
BStBl II 1974, 518

BFH - 15.05.1974 (I R 255/71) - DRsp Nr. 1997/12036

BFH, vom 15.05.1974 - Aktenzeichen I R 255/71

DRsp Nr. 1997/12036

»Geht ein Tankstellenverwalter (Pächter) von der Gewinnermittlung durch Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG) über, bleiben bei der Ermittlung des Korrekturpostens Agenturbestände und die mit ihnen zusammenhängenden Herausgabe- und Abrechnungsverpflichtungen außer Ansatz.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 5 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Tankstellenpächterin. Sie ermittelte ihren Gewinn bis einschließlich 1965 durch Einnahmenüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ab 1. Januar 1966 ging sie zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG über und wies in der Bilanz zum 1. Januar 1966 u.a. folgende Posten aus:

Aktivseite Agenturbestände

an Kraft- und

Schmierstoffen 87.000 DM

eigene Waren und Materialbestand 5.500 DM

Forderungen aufgrund von Lieferungen

und Leistungen 1.500 DM

diverse sonstige Forderungen 8.000 DM

Passivseite Rückgabeverpflichtung

Agenturbestände 95.000 DM

Inkasso Mineralölfirma 17.500 DM

diverse sonstige Verbindlichkeiten 3.200 DM.