BFH - 15.05.1975 (IV R 100/71) - DRsp Nr. 1997/12565
BFH, vom 15.05.1975 - Aktenzeichen IV R 100/71
DRsp Nr. 1997/12565
»Eine Ersatzzustellung gemäß § 182ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Postbeamte die Zustellung vergeblich in - möglicherweise Bürozwecken dienenden - Räumen versucht hat, deren Anschrift der Zustellungsempfänger selbst als seine Wohnung angegeben hat.«
I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) fristgerecht Klage gegen zwei Einspruchsentscheidungen erhoben hat, die ihm gemäß § 182ZPO zugestellt worden sind.
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