BFH vom 15.05.1975
IV R 138/70
Normen:
EStG § 15 Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 122
BStBl II 1975, 692

BFH - 15.05.1975 (IV R 138/70) - DRsp Nr. 1997/12518

BFH, vom 15.05.1975 - Aktenzeichen IV R 138/70

DRsp Nr. 1997/12518

»1. Wird eine angemessene Gewinnverteilungsabrede in einer Familien-Personengesellschaft in einer Weise geändert, wie dies zwischen fremden Gesellschaftern nicht geschehen wäre, so ist diese Änderung einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Hätten aber auch fremde Gesellschafter die bisherige Gewinnverteilungsabrede nicht beibehalten, so ist die einkommensteuerrechtliche Gewinnzurechnung nach einer weniger weitreichenden Änderung der Gewinnverteilungsabrede vorzunehmen, sofern anzunehmen ist, daß der Wille der Gesellschafter diese mitumfaßt. 2. Eine erfolgsneutrale Übertragung der im Buchansatz eines Wirtschaftsguts enthaltenen stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut nach Maßgabe der in Abschn. 35 EStR dargestellten Rechtsgrundsätze ist nicht zulässig, wenn ein Wirtschaftsgut infolge eines Material- oder Konstruktionsfehlers oder eines Bedienungsfehlers aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und der Steuerpflichtige eine Entschädigung aus einer Maschinenversicherung erhält.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1960 und 1961 für die OHG F.