I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Aus- und Vorrichtungsfahrsteiger auf der Bergwerksdirektion einer Bergbau-AG mit einem Monatsgehalt von 5.500 DM (Stand Juli 1976). Als Leiter der Fahrabteilung Aus- und Vorrichtung sowie Unterhaltung rechnet er sich selbst zu den leitenden Angestellten i.S. des § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 - BetrVG 1972- (BGBl I 1972, 13).
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