BFH vom 15.06.1973
III R 118/70
Fundstellen:
BFHE 110, 187
BStBl II 1973, 810

BFH - 15.06.1973 (III R 118/70) - DRsp Nr. 1997/11700

BFH, vom 15.06.1973 - Aktenzeichen III R 118/70

DRsp Nr. 1997/11700

»1. Bei Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz endet die Steuerzahlungspflicht aufgrund der unbeschränkten Vermögensteuerpflicht mit dem Ende des Monats, in dem der Wohnsitz verlegt wurde. 2. Zur Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens.«

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) verlegten am 31. Mai 1963 ihren Wohnsitz von der BRD in die Schweiz. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) setzte gegen die Kläger durch eine aufgrund einer Betriebsprüfung berichtigte Vermögensteuerveranlagung zum 1. Januar 1963 eine Jahresschuld in Höhe von 313.717,40 DM fest. Das Gesamtvermögen der Kläger bestand aus Grundvermögen, Kapitalforderungen, Zahlungsmitteln, festverzinslichen Wertpapieren und GmbH-Anteilen.

Auf den Einspruch ermäßigte das FA die Jahresschuld auf 300.457,40 DM mit der Begründung, daß der BRD aufgrund des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 (RGBl II 1934, 38) in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 20. März 1959 (Bundesgesetzblatt II 1959 S. 1252, BStBl I 1959, 1006) - im folgenden DBAS - das Besteuerungsrecht für die Kapitalforderungen, die Zahlungsmittel und die Wertpapiere nur bis zum 31. Mai 1963, im übrigen aber bis zum Jahresende zustände.