BFH vom 15.06.1973
VI R 295/69
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 ; LStDV § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 522
BStBl II 1973, 734

BFH - 15.06.1973 (VI R 295/69) - DRsp Nr. 1997/11655

BFH, vom 15.06.1973 - Aktenzeichen VI R 295/69

DRsp Nr. 1997/11655

»Die von der Deutschen Bundespost einem Studenten mit der Verpflichtung gewährten Studienbeihilfen, nach Abschluß des Studiums in ihren Dienst zu treten, sind in der Regel steuerfreie Bezüge aus öffentlichen Mitteln i.S. von § 3 Nr. 11 EStG6 Nr. 9 LStDV), die als Beihilfen zur Förderung der Ausbildung bewilligt werden. Die Verpflichtung zum späteren Dienstantritt steht der Unmittelbarkeit der Förderung der Ausbildung nicht deshalb entgegen, weil sie zugleich den eigenen Belangen der Deutschen Bundespost dient.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11 ; LStDV § 6 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtige) studierte an der Technischen Universität Berlin und hat von der Landespostdirektion Berlin eine Studienbeihilfe von insgesamt 3.500 DM erhalten, von der Lohnsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Seine Ehefrau hatte im Streitjahr 1966 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Lohnsteuer- Jahresausgleichsverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, daß die zweckgebundene Studienförderung keine Entlohnung sei und deshalb steuerfrei belassen werden müsse. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) teilte diese Auffassung nicht. Sein Einspruch hatte keinen Erfolg.