I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtige) studierte an der Technischen Universität Berlin und hat von der Landespostdirektion Berlin eine Studienbeihilfe von insgesamt 3.500 DM erhalten, von der Lohnsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Seine Ehefrau hatte im Streitjahr 1966 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Lohnsteuer- Jahresausgleichsverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, daß die zweckgebundene Studienförderung keine Entlohnung sei und deshalb steuerfrei belassen werden müsse. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) teilte diese Auffassung nicht. Sein Einspruch hatte keinen Erfolg.
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