I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mitglied der "Altbuddhistischen Gemeinde" (A-Gemeinde). Zweck der Vereinigung ist a) ein Zusammenschluß aller Menschen, die sich zur ursprünglichen Lehre des Buddho bekennen und willens sind, ihr nach Maßgabe der vom Buddho aufgestellten b) die Förderung des Verständnisses der Buddhalehre und c) das Wirken für die Verbreitung der Lehre.
Diesen Zweck sucht die A-Gemeinde durch die Errichtung alt-buddhistischer Zirkel, die Herausgabe von Schriften sowie die Abhaltung von Vorträgen mit Lehrkursen, Anleitungen zu Meditationen und die Errichtung von Büchereien zu erreichen. Die A-Gemeinde war im Streitjahr nicht als gemeinnützig (§§ 17f. ) anerkannt (vgl. auch das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 20. September 1955 I 64/55).
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