BFH vom 15.06.1973
VI R 35/70
Normen:
EStDV § 48 ; EStG § 10b; KStG § 4 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 112
BStBl II 1973, 850

BFH - 15.06.1973 (VI R 35/70) - DRsp Nr. 1997/11726

BFH, vom 15.06.1973 - Aktenzeichen VI R 35/70

DRsp Nr. 1997/11726

»1. Die Anerkennung religiöser Zwecke im Sinne des § 10b EStG setzt nicht voraus, daß die Förderung der Religion gemeinnützig ist. 2. Zuwendungen an eine in § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV) sind nur abzugsfähig, wenn die Empfängerin tatsächlich von der Körperschaftsteuer befreit ist. Das Veranlagungs-FA des Zuwendenden ist an die körperschaftsteuerrechtliche Beurteilung durch das Betriebs-FA der Empfängerin gebunden.«

Normenkette:

EStDV § 48 ; EStG § 10b; KStG § 4 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mitglied der "Altbuddhistischen Gemeinde" (A-Gemeinde). Zweck der Vereinigung ist a) ein Zusammenschluß aller Menschen, die sich zur ursprünglichen Lehre des Buddho bekennen und willens sind, ihr nach Maßgabe der vom Buddho aufgestellten b) die Förderung des Verständnisses der Buddhalehre und c) das Wirken für die Verbreitung der Lehre.

Diesen Zweck sucht die A-Gemeinde durch die Errichtung alt-buddhistischer Zirkel, die Herausgabe von Schriften sowie die Abhaltung von Vorträgen mit Lehrkursen, Anleitungen zu Meditationen und die Errichtung von Büchereien zu erreichen. Die A-Gemeinde war im Streitjahr nicht als gemeinnützig (§§ 17f. ) anerkannt (vgl. auch das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 20. September 1955 I 64/55).