I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren als Angestellter bei der Firma Y-GmbH tätig. Die Arbeitgeberin überließ dem Kläger zur dienstlichen und privaten Nutzung einen PKW Opel 1200, ohne daß eine Lohnversteuerung des Sachbezugs (§ 8 EStG, §
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