BFH vom 15.06.1973
VI R 85/71
Normen:
EStG § 8 Abs. 2, Abs. 3, § 19 ; LStDV § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 526
BStBl II 1973, 781

BFH - 15.06.1973 (VI R 85/71) - DRsp Nr. 1997/11684

BFH, vom 15.06.1973 - Aktenzeichen VI R 85/71

DRsp Nr. 1997/11684

»1. Die für die Berechnung der Revisionsfrist erforderliche Beurkundung der Zustellungszeit fehlt, wenn es offenbar unmöglich ist, daß das FG-Urteil dem Kläger unter dem beurkundeten Datum zugestellt wurde. Die Revision des Klägers ist daher auch dann rechtzeitig eingelegt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach dem vom Geschäftsstellenbeamten des FG vermerkten wahrscheinlichen Zustellungsdatum beim FG eingegangen ist. 2. Überläßt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen PKW kostenlos zur privaten Benutzung, so liegt darin immer ein geldwerter Vorteil, der nach § 8 Abs. 2 EStG3 LStDV) beim Arbeitnehmer unabhängig davon anzusetzen ist, ob dieser sich nach seinen Einkommensverhältnissen auch sonst privat einen PKW anschaffen würde. Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 21.06.1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387) nicht mehr fest.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2, Abs. 3, § 19 ; LStDV § 3 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren als Angestellter bei der Firma Y-GmbH tätig. Die Arbeitgeberin überließ dem Kläger zur dienstlichen und privaten Nutzung einen PKW Opel 1200, ohne daß eine Lohnversteuerung des Sachbezugs (§ 8 EStG, § 2 LStDV) erfolgte. Diesen Sachverhalt stellte der Lohnsteuer-Außenprüfer im Herbst 1964 fest. Er schätzte den geldwerten Vorteil auf jährlich 900 DM.