BFH vom 15.06.1977
II R 119/71
Normen:
AO (a.F.) § 131 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 428
BStBl II 1977, 807

BFH - 15.06.1977 (II R 119/71) - DRsp Nr. 1997/13499

BFH, vom 15.06.1977 - Aktenzeichen II R 119/71

DRsp Nr. 1997/13499

»Die Einziehung von Grunderwerbsteuer ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil sich die Erwartungen, die den Erwerber zum Erwerb des Grundstücks veranlaßten (hier: Wegfall der Mietpreisbindung; positive Mieterträge), nach Verwirklichung des steuerbaren Rechtsvorgangs nicht erfüllt haben.«

Normenkette:

AO (a.F.) § 131 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 20. Oktober 1969 zwei Grundstücke in Berlin gekauft. In § 1 des Kaufvertrages heißt es ua: "Das Grundstück ist mit einem Mietwohnhaus bebaut. Die Jahresmiete beträgt etwa 80.800 DM (kalte Miete)".

Das Finanzamt hatte Grunderwerbsteuer festgesetzt. Der Steuerbescheid ist bestandskräftig geworden.