BFH vom 15.06.1983
II R 30/81
Normen:
FGO § 155 (i.V.m. ZPO § 514, § 566);
Fundstellen:
BFHE 138, 517
BStBl II 1983, 680

BFH - 15.06.1983 (II R 30/81) - DRsp Nr. 1997/15726

BFH, vom 15.06.1983 - Aktenzeichen II R 30/81

DRsp Nr. 1997/15726

»1. Ein Verzicht auf die Einlegung der Revision kann nur dann angenommen werden, wenn in der Erklärung des Beteiligten der klare, eindeutige Wille zum Ausdruck kommt, er wolle sich ernsthaft und endgültig mit dem Urteil zufriedengeben und es nicht anfechten. Offen bleibt, ob der Verzicht auf die Revision auch gegenüber dem Prozeßgegner wirksam erklärt werden kann. 2. Die Beschwer des FA entfällt nicht dadurch, daß nach Zustellung des angefochtenen Urteils und vor Einlegung der Revision ein Ereignis eintritt, das nach der vom Beklagten bestrittenen Auffassung des Klägers die Hauptsache erledigt hat. Offen bleibt, was gilt, wenn über den Eintritt der Erledigung kein Streit besteht.«

Normenkette:

FGO § 155 (i.V.m. ZPO § 514, § 566);

I. Die Klägerin kaufte verschiedene Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes lagen. Das beklagte Finanzamt (FA) sah antragsgemäß vorläufig von der Erhebung der Grunderwerbsteuer ab, weil die Klägerin beabsichtige, auf den erworbenen Grundstücken grundsteuerbegünstigten Wohnraum zu schaffen. Am 15. Juni 1977 erließ es zwei Nachforderungsbescheide, weil die Klägerin nicht innerhalb von fünf Jahren seit Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen (am 9. Februar 1972) grundsteuerbegünstigte Wohnungen geschaffen habe.