I. Die Klägerin kaufte verschiedene Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes lagen. Das beklagte Finanzamt (FA) sah antragsgemäß vorläufig von der Erhebung der Grunderwerbsteuer ab, weil die Klägerin beabsichtige, auf den erworbenen Grundstücken grundsteuerbegünstigten Wohnraum zu schaffen. Am 15. Juni 1977 erließ es zwei Nachforderungsbescheide, weil die Klägerin nicht innerhalb von fünf Jahren seit Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen (am 9. Februar 1972) grundsteuerbegünstigte Wohnungen geschaffen habe.
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