I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb ua ein Ingenieurbüro der Elektrobranche. Durch Vertrag vom 9. August 1966 gründete er zusammen mit einem Elektromeister mit Wirkung ab 1. August 1966 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Zwecke des Verteiler- und Steuerungsbaus. Der Kläger brachte in die Gesellschaft aus seinem Einzelunternehmen einen Kundenstamm im Werte von 7.500 DM ein. Der Kundenstamm war beim Einzelunternehmen nicht bilanziert.
Die Gesellschaft wies in ihrer am 16. August 1966 aufgestellten Eröffnungsbilanz unter den Aktiven einen dem Wert des Kundenstamms entsprechenden "Geschäftswert" von 7.500 DM und unter den Passiven die Beteiligung des Klägers mit demselben Betrag aus. Die Kapitaleinlage des Mitunternehmers wurde mit 3.100 DM bilanziert.
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