BFH vom 15.07.1976
I R 17/74
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 285
BStBl II 1976, 748

BFH - 15.07.1976 (I R 17/74) - DRsp Nr. 1997/13031

BFH, vom 15.07.1976 - Aktenzeichen I R 17/74

DRsp Nr. 1997/13031

»Bei der Einbringung eines aus einem Betriebsvermögen des Gesellschafters stammenden Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gewährung eines Gesellschaftsanteils haben die Beteiligten die Wahl, entweder den Buchwert fortzuführen oder das Wirtschaftsgut bis zur Grenze des Teilwerts neu zu bewerten. Für die Bemessung eines Buchgewinns bei dem Einbringenden ist die Sachbehandlung bei der Gesellschaft maßgebend.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb ua ein Ingenieurbüro der Elektrobranche. Durch Vertrag vom 9. August 1966 gründete er zusammen mit einem Elektromeister mit Wirkung ab 1. August 1966 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Zwecke des Verteiler- und Steuerungsbaus. Der Kläger brachte in die Gesellschaft aus seinem Einzelunternehmen einen Kundenstamm im Werte von 7.500 DM ein. Der Kundenstamm war beim Einzelunternehmen nicht bilanziert.

Die Gesellschaft wies in ihrer am 16. August 1966 aufgestellten Eröffnungsbilanz unter den Aktiven einen dem Wert des Kundenstamms entsprechenden "Geschäftswert" von 7.500 DM und unter den Passiven die Beteiligung des Klägers mit demselben Betrag aus. Die Kapitaleinlage des Mitunternehmers wurde mit 3.100 DM bilanziert.