BFH vom 15.07.1977
III R 62/75
Normen:
InvZulG (1969) § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 275
BStBl II 1977, 845

BFH - 15.07.1977 (III R 62/75) - DRsp Nr. 1997/13519

BFH, vom 15.07.1977 - Aktenzeichen III R 62/75

DRsp Nr. 1997/13519

»Wird ein Gebäude in mehreren zeitlich zusammenhängenden Abschnitten erweitert, so liegt dann eine Erweiterung an einem Gebäude im Sinne des § 1 Abs. 1 InvZulG 1969 vor, wenn sich das Bauvorhaben bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtbildes des Investitionsvorhabens, als eine einheitliche und in sich geschlossene Baumaßnahme darstellt.«

Normenkette:

InvZulG (1969) § 1 Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob eine oder mehrere Gebäudeerweiterungen im Sinne des § 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1969 (BGBl I 1969, 1211, BStBl I 1969, 477) vorliegen.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spirituosen sowie mit Weinhandel. Im März 1970 beantragte sie die Gewährung einer Investitionszulage für die Erweiterung ihrer Betriebsstätte in A. in den Jahren 1966 bis 1969 (Erweiterung des Fabrikations- und Lagergebäudes, Anschaffung von Kellereimaschinen sowie Lagerfässern und -tanks).