BFH vom 15.07.1983
III R 119/80
Normen:
BewG §§ 4, 6 Abs. 1, 118 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 204
BStBl II 1983, 706

BFH - 15.07.1983 (III R 119/80) - DRsp Nr. 1997/15740

BFH, vom 15.07.1983 - Aktenzeichen III R 119/80

DRsp Nr. 1997/15740

»Die Pflicht, an einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt über den Verkauf eines bestimmten Grundstücks zu im voraus festgelegten Vereinbarungen einen Vertrag abzuschließen, begründet für den Verkäufer keine gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG abziehbare Sachleistungsschuld, solange sich nicht auch der Käufer zum Abschluß des Kaufvertrags verpflichtet hat.«

Normenkette:

BewG §§ 4, 6 Abs. 1, 118 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war am 1. Januar 1977, dem hier streitigen Stichtag, Eigentümerin eines zum Grundvermögen gehörenden Molkereigrundstücks. Dieses hatte der seinerzeitige Eigentümer, der 1970 verstorbene Ehemann der Klägerin, aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 23. Dezember 1963 für die Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Januar 1979 an S verpachtet. Nach Ablauf des Pachtverhältnisses sollte S das Grundstück übernehmen können. Hierzu bestimmte § 10 des Vertrages: