I. Die Beschwerdeführerin und Klägerin - im folgenden: Klägerin -, eine GmbH, war durch notariell beurkundeten Vertrag vom August 1970 errichtet und im November 1970 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Stammeinlagen (Stammkapital 1 Mio. DM) hatten die beiden Gründungsgesellschafter mit 999.000 DM (- H-GmbH -) und 1.000 DM zu erbringen. Die Stammeinlage von 1.000 DM war in bar zu leisten. Bezüglich der Stammeinlage der H-GmbH hatten die Gesellschafter in § 13 der Satzung der Klägerin folgendes festgelegt:
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