BFH vom 15.10.1975
I R 16/73
Normen:
EStG (1969) § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 164
BStBl II 1976, 188

BFH - 15.10.1975 (I R 16/73) - DRsp Nr. 1997/12719

BFH, vom 15.10.1975 - Aktenzeichen I R 16/73

DRsp Nr. 1997/12719

»Der einem Kommanditisten gehörende Anteil an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG rechnet in der Regel auch dann in vollem Umfang zum Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten, wenn die GmbH einen bedeutenden eigenständigen Geschäftskreis (z.B. als Holdinggesellschaft) unterhält.«

Normenkette:

EStG (1969) § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind eine GmbH & Co KG (KG) und ein Kommanditist dieser Gesellschaft. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1969, ob die von einem Teil der Kommanditisten gehaltenen Geschäftsanteile an der GmbH zum (Sonder-)Betriebsvermögen der Kommanditisten gehören und ob deshalb die Anteilserträge den Gesamtgewinn der KG und die Gewinnanteile der Kommanditisten erhöhen. Am Ende des Streitjahres waren von den 54 Gesellschaftern der KG 16 Kommanditisten zugleich an der GmbH beteiligt. Deren Stammkapital entfiel auf 18 Gesellschafter. Die zugleich an der GmbH beteiligten Kommanditisten hielten ihre Beteiligungen sämtlich im Privatvermögen.