I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA, erhielt von ihrer Tochtergesellschaft, einer GmbH mit Sitz im Inland, eine Gewinnausschüttung aus dem Jahr 1966 in Höhe von 1.744.004 DM. Davon wurde zunächst eine Kapitalertragsteuer von 25vH einbehalten und abgeführt. In Höhe von 10vH wurde dann die Kapitalertragsteuer der Klägerin zurückerstattet.
Am 3. Januar 1966 hatte die Klägerin mit ihrer Tochtergesellschaft einen "Lizenzvertrag" geschlossen. Als Gegenleistung der Tochtergesellschaft für die Lizenzen war eine umsatzabhängige Vergütung vereinbart. Der "Lizenzvertrag" war im Zuge der Umstellung des Betriebs der Tochtergesellschaft vom Import von Fertigerzeugnissen auf den Import von teilfertigen Erzeugnissen und deren Zusammenbau in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden.
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