I. Die Klägerin, eine GmbH, an der ausschließlich die Stadt X. beteiligt ist, betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand und Zweck nach § 2 des Gesellschaftsvertrages waren:
a) der Bau von Parkhäusern und Kunstbauten für den ruhenden Verkehr;
b) die Anpachtung und das Betreiben von Parkhäusern und sonstigen Verkehrseinrichtungen; c) die Nutzung und Bewirtschaftung von bewachten Parkplätzen und Gemeinschaftsanlagen auf öffentlichen Plätzen und privaten Grundstücken; d) die Bewirtschaftung von Parkuhren auf Straßen und Plätzen.
Das beklagte Finanzamt erließ gegen die Klägerin wegen des ersten Erwerbs der Gesellschaftsrechte bei ihrer Gründung einen Gesellschaftsteuerbescheid über 550 DM. Der Einspruch, mit dem die Klägerin Steuerfreiheit nach § 7 Abs 1 Nr 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1959 geltend machte, weil sie dem öffentlichen Verkehr diene, blieb ohne Erfolg. Die Klage demgegenüber hatte Erfolg.
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