BFH vom 15.10.1975
II R 87/67
Normen:
GrESWGGrESWG Berlin (1958) § 1 Nr. 10; GrEStG (1940) § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 187
BStBl II 1976, 71

BFH - 15.10.1975 (II R 87/67) - DRsp Nr. 1997/12664

BFH, vom 15.10.1975 - Aktenzeichen II R 87/67

DRsp Nr. 1997/12664

»Der Kauf eines bebauten Grundstücks von einem Gesellschafter, auf den zuvor das Grundstück nach seiner Bebauung durch eine GdbR übertragen wurde, ist kein steuerfreier Ersterwerb nach § 1 Nr. 10 GrESWG Berlin 1958; steuerfreier Ersterwerb war bereits der Erwerb des bebauten Grundstücks durch den Gesellschafter. Hieran ändert sich dadurch nichts, daß der Erwerb des Grundstücks durch den Gesellschafter auch ohne den § 1 Nr. 10 GrESWG bereits nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 GrEStG 1940 ganz oder teilweise von der Steuer freizustellen gewesen wäre.«

Normenkette:

GrESWGGrESWG Berlin (1958) § 1 Nr. 10; GrEStG (1940) § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb am 3. Juli 1964 ein mit einem Wohngebäude bebautes, in Berlin belegenes Grundstück. Der Veräußerer war mit zwei weiteren Personen Gesellschafter einer 1957 gegründeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) gewesen, die das Grundstück und zwei weitere ihr gehörende Grundstücke bebaut hatte. Die Gebrauchsabnahme hatte am 4. August 1960 stattgefunden. Im November 1961 hatte sich die GdbR aufgelöst; jeder der drei Gesellschafter hatte eines der drei bebauten Grundstücke übertragen erhalten.