BFH vom 15.10.1976
III R 139/74
Normen:
BerlinFG § 19;
Fundstellen:
BFHE 120, 317
BStBl II 1977, 59

BFH - 15.10.1976 (III R 139/74) - DRsp Nr. 1997/13097

BFH, vom 15.10.1976 - Aktenzeichen III R 139/74

DRsp Nr. 1997/13097

»Die für Formen gewährten Investitionszulagen sind nicht zurückzuzahlen, wenn die Formen deshalb vor Ablauf von drei Jahren seit ihrer Anschaffung oder Herstellung verschrottet werden, weil sie für den Betrieb des Investors wirtschaftlich nicht mehr nutzbar sind und ihre Nutzung durch andere Unternehmen als das des Investors ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

BerlinFG § 19;

Gründe:

I. Streitig ist die Rückforderung der für drei Formen gewährten Investitionszulagen wegen Verschrottung der Formen vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 19 Abs 2 des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft (BerlinFG) idF vom 29. Oktober 1970 (BGBl I 1970, 1482, BStBl 1.1970, 1017). Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt für von ihr im Jahre 1969 und 1970 hergestellte Formen, mit denen sie im Auftrag ihrer Kunden in Berlin Kunststofferzeugnisse fertigte, Investitionszulagen. Im Jahre 1972 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Das Finanzgericht (FG) hat hierzu folgendes festgestellt:

"Im Zeitpunkt der Betriebsprüfung waren die in den Jahren 1969 und 1970 hergestellten Formen A, B und C nicht mehr vorhanden. Sie sollen, da der Besteller der aus diesen Formen gefertigten Gegenstände keine Lieferungen mehr wünschte, verschrottet worden sein. Die Formen gehörten auch nicht drei Jahre zum Anlagevermögen einer Betriebstätte in Berlin (West)".