I. Streitig ist die Rückforderung der für drei Formen gewährten Investitionszulagen wegen Verschrottung der Formen vor Ablauf der Dreijahresfrist des §
"Im Zeitpunkt der Betriebsprüfung waren die in den Jahren 1969 und 1970 hergestellten Formen A, B und C nicht mehr vorhanden. Sie sollen, da der Besteller der aus diesen Formen gefertigten Gegenstände keine Lieferungen mehr wünschte, verschrottet worden sein. Die Formen gehörten auch nicht drei Jahre zum Anlagevermögen einer Betriebstätte in Berlin (West)".
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