BFH vom 15.10.1976
VI R 162/74
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ; LStR (1972) Abschn. 21a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 27
BStBl II 1977, 117

BFH - 15.10.1976 (VI R 162/74) - DRsp Nr. 1997/13130

BFH, vom 15.10.1976 - Aktenzeichen VI R 162/74

DRsp Nr. 1997/13130

»Aufwendungen für den Wechsel einer Familienwohnung (Umzugskosten) gehören zu den Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlaßt sind. Diese auch dann gegeben sind, wenn der Arbeitnehmer als Folge des Wechsels seines Arbeitgebers oder aus betrieblichen Gründen eine neue Arbeitsstätte erhalten hat und er mit seiner Familie in die Nähe seines neuen Arbeitsplatzes zieht, um so die Zeitspanne für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich zu vermindern.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ; LStR (1972) Abschn. 21a Abs. 1 ;

I. Die Beteiligten haben ua darüber gestritten, ob und ggf welche Aufwendungen der Kläger für seinen Umzug innerhalb Hamburgs steuerlich als Werbungskosten nach § 9 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) iVm § 20 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) behandeln dürfe. Zu diesem Umzug ist es wie folgt gekommen:

Nach der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit B. hatte der Kläger unmittelbar anschließend eine neue Anstellung, und zwar bei der Gesellschaft C. erhalten. Diese hatte ihre Geschäftsräume damals in der Innenstadt Hamburgs. Kurz darauf verlegte sie ihren Geschäftssitz von dort nach Hamburg-X. . Der Kläger wohnte zu dieser Zeit mit seiner Familie in einem eigenen Einfamilienhaus in Hamburg-Y. .