I. Die Beteiligten haben ua darüber gestritten, ob und ggf welche Aufwendungen der Kläger für seinen Umzug innerhalb Hamburgs steuerlich als Werbungskosten nach § 9 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) iVm §
Nach der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit B. hatte der Kläger unmittelbar anschließend eine neue Anstellung, und zwar bei der Gesellschaft C. erhalten. Diese hatte ihre Geschäftsräume damals in der Innenstadt Hamburgs. Kurz darauf verlegte sie ihren Geschäftssitz von dort nach Hamburg-X. . Der Kläger wohnte zu dieser Zeit mit seiner Familie in einem eigenen Einfamilienhaus in Hamburg-Y. .
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