BFH vom 15.10.1981
IV R 85/81
Normen:
EStG § 6b Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 297
BStBl II 1982, 63

BFH - 15.10.1981 (IV R 85/81) - DRsp Nr. 1997/15085

BFH, vom 15.10.1981 - Aktenzeichen IV R 85/81

DRsp Nr. 1997/15085

»Mit der Herstellung eines Gebäudes ist im Sinne von § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG auch dann begonnen worden, wenn vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres der Bauantrag gestellt wurde und das Gebäude bis zum Schluß des vierten Wirtschaftsjahres nach Bildung der Rücklage fertiggestellt wird.«

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3 Satz 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veräußerte im Jahr 1974 ein betriebliches Grundstück. In der Bilanz zum 31. Dezember 1974 bildete sie in Höhe des Veräußerungsgewinns eine Rücklage gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Rücklage wies sie noch in der Bilanz zum 31. Dezember des Streitjahres 1976 aus.

Die Klägerin wollte eine Tiefgarage errichten und die Rücklage auf ihre Herstellungskosten übertragen. Die Architektenplanung schloß sie im Jahre 1976 ab. Den Bauantrag stellte sie kurz vor Ende des Jahres 1976. 1977 beauftragte sie ein Bauunternehmen mit der Durchführung des Bauvorhabens. Die Bauarbeiten begannen 1977; in diesem Jahr ist die Tiefgarage auch fertiggestellt worden.