BFH vom 15.10.1982
VI R 229/77
Normen:
EStG (1971) § 3 Nr. 13 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 542
BStBl II 1983, 75

BFH - 15.10.1982 (VI R 229/77) - DRsp Nr. 1997/15441

BFH, vom 15.10.1982 - Aktenzeichen VI R 229/77

DRsp Nr. 1997/15441

»Aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen sind nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Die Finanzbehörde kann die steuerfreie Behandlung dieser Vergütungen nicht davon abhängig machen, ob mit den Zahlungen dem Grunde und/oder der Höhe nach Werbungskosten des Arbeitnehmers erstattet werden.«

Normenkette:

EStG (1971) § 3 Nr. 13 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kreissparkasse (Anstalt des öffentlichen Rechts), bezahlte im Streitjahr 1972 für eine Studienreise ihres Vorstandsvorsitzenden in die USA Flug- und Übernachtungskosten, ohne Lohn- und Kirchenlohnsteuern von diesen Leistungen einzubehalten. Die Studienreise, die vom 8. bis 22. April 1972 dauerte, diente der Information über Fragen der Automation des Sparkassenverkehrs, des Marketings und der Werbung amerikanischer Geldinstitute und führte die Teilnehmer (nach Angaben der Klägerin nur Sparkassenvorstandsvorsitzende, von denen einige -so auch der Vorstandsvorsitzende der Klägerin- ihre Ehefrauen mitgenommen hatten) in verschiedene Großstädte der USA. Dort wurden Banken besichtigt, aber auch Stadtrundfahrten durchgeführt, an einem Tag auch ein Ausflug zu den Niagarafällen unternommen. Im übrigen standen ein ganzer und mehrere halbe Tage den Teilnehmern zur freien Verfügung.