BFH vom 15.11.1974
VI R 167/73
Normen:
AO § 217 ; EStG (1965/1967) § 39 Abs. 3 Nr. 1, § 42a Abs. 2 Nr. 3 ; LStDV (1965) § 35b, § 37 Abs. 1 ; LStDV (1968) § 35b, § 37 Abs. 1 Nr. 1 ; StAnpG § 7 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 342
BStBl II 1975, 297

BFH - 15.11.1974 (VI R 167/73) - DRsp Nr. 1997/12367

BFH, vom 15.11.1974 - Aktenzeichen VI R 167/73

DRsp Nr. 1997/12367

»Das FA ist berechtigt, die nachzufordernde Lohnsteuer in Anlehnung an § 35b LStDV zu schätzen, wenn für gering beschäftigte und entlohnte Arbeitnehmer ohne Vorlage von Lohnsteuerkarten Bezüge gezahlt wurden, für die keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde. Im Rahmen der vom FA nach § 7 Abs. 3 StAnpG zu treffenden Ermessensentscheidung kann aber die vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitnehmers geboten sein, wenn damit gerechnet werden kann, daß seine Einkünfte unter der steuerpflichtigen Grenze lagen. Das setzt voraus, daß die Nachforderung nur einen oder wenige langfristig beschäftigte Arbeitnehmer betrifft, deren Anschriften bekannt sind und das Verhalten des Arbeitgebers bei der Versäumung des Steuerabzugs nicht grob leichtfertig war.«

Normenkette:

AO § 217 ; EStG (1965/1967) § 39 Abs. 3 Nr. 1, § 42a Abs. 2 Nr. 3 ; LStDV (1965) § 35b, § 37 Abs. 1 ; LStDV (1968) § 35b, § 37 Abs. 1 Nr. 1 ; StAnpG § 7 Abs. 1, 3 ;