BFH vom 15.11.1978
I R 57/76
Normen:
BGB § 718 ; EStG § 4, § 5 ; HGB § 38 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 530
BStBl II 1979, 257

BFH - 15.11.1978 (I R 57/76) - DRsp Nr. 1997/14034

BFH, vom 15.11.1978 - Aktenzeichen I R 57/76

DRsp Nr. 1997/14034

»Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehören, ist nicht nur dann der Privatsphäre der Gesellschafter zuzurechnen, wenn schon beim Erwerb erkennbar war, daß dieser für den Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird. Auch aus Umständen anderer Art, z.B. aus der Behandlung der Geschäfte in der Buchführung, kann auf die private Veranlassung geschlossen werden.«

Normenkette:

BGB § 718 ; EStG § 4, § 5 ; HGB § 38 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob durch den Ankauf und Verkauf von Wertpapieren eingetretene Verluste der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer KG, oder (privat) ihren Gesellschaftern zuzurechnen sind. Die Klägerin betreibt die Herstellung von ... erzeugnissen. Ihre Gesellschafter waren zunächst W. J. (Komplementär, Gewinnbeteiligung 2/3) und W. S. (Kommanditist, Beteiligung 1/3).