BFH vom 15.11.1982
VI R 102/79
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 137, 167
BStBl II 1983, 177

BFH - 15.11.1982 (VI R 102/79) - DRsp Nr. 1997/15493

BFH, vom 15.11.1982 - Aktenzeichen VI R 102/79

DRsp Nr. 1997/15493

»Der Senat verbleibt bei seiner Rechtsprechung, daß ein unverheirateter Arbeitnehmer ohne doppelte Haushaltsführung nach Ablauf von zwei Wochen seit Beginn einer Tätigkeit an einem neuen Beschäftigungsort seine Verpflegungsmehraufwendungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat. Die bei verheirateten Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung anerkannten Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwendungen können nicht als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht angesehen werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Ehemann war von Anfang Oktober 1974 bis zum 20. Mai 1975 als Beamter zur Teilnahme an einem Lehrgang für Finanzanwärter an die Landesfinanzschule abgeordnet; er war seinerzeit noch ledig und wohnte vor Lehrgangsbeginn im Haushalt seiner Eltern.