BFH vom 15.11.1983
VII R 29/83
Fundstellen:
BFHE 140, 483
BStBl II 1984, 463

BFH - 15.11.1983 (VII R 29/83) - DRsp Nr. 1997/15966

BFH, vom 15.11.1983 - Aktenzeichen VII R 29/83

DRsp Nr. 1997/15966

»Die Mitwirkung eines Rechtsbeistands, dem die Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung von (auch abgetretenen) Forderungen erteilt ist, bei der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen ist keine Hilfeleistung in Steuersachen i.S. des § 1 StBerG

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rechtsbeistand. Er besitzt die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, und zwar für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen sowie für die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen im Rahmen des Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahrens sowohl im eigenen wie im fremden Namen, auch soweit Forderungen zu Einziehungszwecken abgetreten sind. Im Rahmen von Forderungseinziehungen hauptsächlich für Versicherungsgesellschaften traf der Kläger mit mehreren Schuldnern Ratenzahlungsvereinbarungen. Dabei unterschrieben die Schuldner an den Kläger gerichtete Erklärungen mit zumeist folgendem Passus:

"... und wir treten schon jetzt an den umseitigen Gläubiger zur Sicherung dieser Forderung unwiderruflich ab: