BFH vom 15.11.1983
VII R 88/83
Normen:
DVStB § 43 Abs. 2, 3; StBerG §§ 44 Abs. 1, 158 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 483
BStBl II 1984, 119

BFH - 15.11.1983 (VII R 88/83) - DRsp Nr. 1997/15825

BFH, vom 15.11.1983 - Aktenzeichen VII R 88/83

DRsp Nr. 1997/15825

»1. Die Voraussetzungen, unter denen einem Steuerberater die Berechtigung verliehen werden kann, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, sind in § 44 StBerG und § 43 Abs. 2 und 3 DVStB abschließend geregelt. Danach können fehlende Nachweise der erforderlichen Sachkunde nicht durch eine ergänzende mündliche Prüfung des Antragstellers ersetzt werden. 2. Haben die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde und die Steuerberaterkammer den Antragsteller im Rahmen des Anhörungsverfahrens einer ergänzenden mündlichen Prüfung unterzogen, so dürfen die Ergebnisse einer solchen Befragung bei der Entscheidung über die Sachkunde des Antragstellers nicht berücksichtigt werden.«

Normenkette:

DVStB § 43 Abs. 2, 3; StBerG §§ 44 Abs. 1, 158 Nr. 4 ;