»1. Ist eine größere als die gemäß § 2, § 4 SGrEWBG vom 05.07.1960 begünstigte Fläche erworben, ist die Steuer für den nicht begünstigten Teil des Erwerbs vorläufig festzusetzen, sofern der begünstigte Teil des Erwerbs noch nicht endgültig von der Steuer befreit ist (§ 3, § 7 SGrEWBG). 2. Bei einem einheitlichen Kauf wird die Berechnung der Steuer für den nicht begünstigten Teil des Erwerbs aus dem Teil der Besteuerungsgrundlage, der nach dem Größenverhältnis der Flächen anteilsmäßig hierauf entfällt (§ 4 Abs. 6 Satz 1 SGrEWBG), nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die Beteiligten im Vertrag neben dem Gesamtpreis unterschiedliche Quadratmeterpreise für Bauland und Hinterland angegeben haben.«
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