I. Die Kläger und Beschwerdegegner erwarben durch Vertrag von Anfang November 1969 von einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft ein Einfamilienhaus, das sie bereits ab Mitte September 1965 gemietet hatten. Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Beschwerdeführer) stellte den Grundstückerwerb gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Hessischen Grunderwerbsteuergesetzes (Hess. GrEStG) in der Fassung vom 31. Mai 1965 Gesetz- und Verordnungsblatt S. 110 - GVBl, 110) von der Grunderwerbsteuer frei. Die Beschwerdegegner veräußerten das Grundstück durch Vertrag von Mitte Februar 1970 weiter; im Ergänzungsvertrag von Ende April 1970 wurde der Übergabetermin auf den 1. Oktober 1970 verlegt. Der Beschwerdeführer setzte daraufhin für den Erwerbsvorgang vom November 1969 wegen Nichterfüllung des steuerbegünstigten Zwecks eine Grunderwerbsteuer fest.
Der Einspruch war erfolglos.
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