BFH vom 15.12.1970
VII R 98/68
Fundstellen:
BFHE 101, 188
BStBl II 1971, 235

BFH - 15.12.1970 (VII R 98/68) - DRsp Nr. 1997/10403

BFH, vom 15.12.1970 - Aktenzeichen VII R 98/68

DRsp Nr. 1997/10403

»Gemäß Art. 177 Abs. 1 und 3 EWGV werden dem EGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Wie ist der Begriff "Ausfuhr nach dritten Ländern" in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der VO (EWG) 19/62 vom 04.04.1962 (ABlEG 1962, 933) auszulegen und gegenüber dem Begriff "Ausfuhr nach einem Mitgliedsstaat" im Sinne des Art. 19 Abs. 2, a.a.O., abzugrenzen? Setzt eine Ausfuhr nach dritten Ländern insbesondere voraus: a) daß die Ware nachweislich in dritte Länder gelangt ist; b) daß sie in ein von vornherein bestimmtes drittes Land gelangt ist; c) daß sie unmittelbar in ein drittes Land gelangt ist, d.h., daß die Beförderung dorthin auf Grund eines einzigen Frachtpapiers erfolgt ist und die Ware in den Durchfuhrländern (Mitgliedstaaten und Drittländer) nicht anderen als den mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wird; d) daß die Ware im Drittland in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; e) daß die Ware dort nationalisiert wird, d.h. gebraucht oder verbraucht, be- oder verarbeitet wird; oder liegt eine Ausfuhr nach dritten Ländern schon dann vor, a) wenn eine Ware ohne WVB D.D.4 - auch in einen Mitgliedstaat - ausgeführt wird; f) wenn sie nicht unmittelbar von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird; oder welche anderen Kriterien sind für diesen Begriff maßgebend?