BFH vom 15.12.1976
I R 235/75
Normen:
KStDV § 9, § 11 ; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 7 ; StAnpG § 4 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 322
BStBl II 1977, 490

BFH - 15.12.1976 (I R 235/75) - DRsp Nr. 1997/13326

BFH, vom 15.12.1976 - Aktenzeichen I R 235/75

DRsp Nr. 1997/13326

»Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung einer rechtsfähigen Unterstützungskasse aufgehoben, so entfällt die KSt-Freiheit der Kasse auch mit Wirkung für die Vergangenheit.«

Normenkette:

KStDV § 9, § 11 ; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 7 ; StAnpG § 4 Abs. 3 Nr. 2 ;

I. Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der sich in Liquidation befindet. Vereinszweck war die freiwillige Unterstützung von Betriebsangehörigen und ehemaligen Betriebszugehörigen einer KG (Trägerunternehmen) bei Hilfsbedürftigkeit, Berufsunfähigkeit und im Alter. In § 17 Abs 1 der Satzung vom 4. November 1963 war bestimmt, daß das Vereinsvermögen im Falle der Auflösung des Klägers auf die nach der Satzung Begünstigten zu verteilen oder ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken iS der §§ 17, 18 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) zuzuführen sei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte den Kläger von der Körperschaftsteuer frei (§ 4 Abs 1 Nr 7 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -, § 9 Nr 3 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes - KStDV -).