BFH vom 15.12.1976
I R 58/75
Normen:
GewStDV § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 78
BStBl II 1977, 250

BFH - 15.12.1976 (I R 58/75) - DRsp Nr. 1997/13196

BFH, vom 15.12.1976 - Aktenzeichen I R 58/75

DRsp Nr. 1997/13196

»Erwirtschaftet ein auf die Kostendeckung ausgerichteter Wasserbeschaffungsverband in einem oder in mehreren Wirtschaftsjahren einen Gewinn, wird solange kein Gewerbebetrieb begründet, als die Gewinne der Erhaltung und der Wiedererlangung des durch frühere Verluste verlorenen Vermögens dienen sollen.«

Normenkette:

GewStDV § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Gemeinde X., die ihrerseits Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Wasserbeschaffungs- und Abwasserverbandes X. war. Die Aufgabe dieses Verbandes - eines Wasser- und Bodenverbandes iS der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937, RGBl 1937 I, 933 - war die Versorgung der angeschlossenen Gemeinden mit Trink- und Brauchwasser. Der Verband, der bereits für den Veranlagungszeitraum 1967 einen Gewinn ausgewiesen hatte, erzielte in den Streitjahren 1968 bis 1971 folgende Gewinne:

1968 1969 1970 1971

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16.592 DM 1.126 DM 12.001 DM 61.985 DM.

In den vorausgegangenen Jahren waren nur Verluste erwirtschaftet worden. Die Handelsbilanz zum 31. Dezember 1968 weist einen Verlustvortrag in Höhe von 99.261 DM aus.