I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im Dezember 1972 seine juristische Ausbildung beendet und wurde zum 1. März 1973 angestellt. Sowohl im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren für das Kalenderjahr 1973 (Streitjahr) als auch im Einspruchsverfahren und Klageverfahren hatte er vergeblich ihm infolge fehlender Anstellung in den Monaten Januar und Februar 1973 entgangene Gehaltseinkünfte von 5.474 DM als Werbungskosten nach § 9 Abs 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1971 geltend zu machen versucht. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage insoweit aus folgenden Gründen abgewiesen:
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