BFH vom 15.12.1977
VI R 150/75
Normen:
EStG (1969) § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV (1968) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 190
BStBl II 1978, 239

BFH - 15.12.1977 (VI R 150/75) - DRsp Nr. 1997/13674

BFH, vom 15.12.1977 - Aktenzeichen VI R 150/75

DRsp Nr. 1997/13674

»Gewinne aus einer vom Arbeitgeber veranstalteten Verlosung können zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, wenn an der Verlosung nur Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt sind, die in bestimmten Zeiträumen wegen Krankheit nicht gefehlt haben.«

Normenkette:

EStG (1969) § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV (1968) § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) veranstaltete in den Streitjahren 1969 und 1970 in ihren Fabrikationsbetrieben Verlosungen. Teilnahmeberechtigt waren alle Arbeitnehmer der Klägerin, die in bestimmten Zeiträumen wegen Krankheit nicht gefehlt hatten. An den Verlosungen nahmen insgesamt etwa 1.500 Arbeitnehmer teil. Verlost wurden 330 Klappräder, die die Klägerin zum Preis von 32.977 DM erworben hatte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah in der Zuwendung der Losgewinne an die Arbeitnehmer steuerpflichtige Sachzuwendungen. Deren Wert ermittelte das FA in der Weise, daß es die Summe der Einkaufspreise für die verlosten Klappräder - zur Angleichung an die Mittelpreise des Verbrauchsorts - um 3.297 DM (10vH der Einkaufspreise) erhöhte. Die hierauf entfallende Lohnsteuer berechnete es mit 23,4vH von 36.274 DM auf 8.488,12 DM, die Kirchenlohnsteuer auf 10vH der Lohnsteuer.

Auf diese Beträge nahm das FA die Klägerin im Wege der Lohnsteuerhaftung in Anspruch.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.