I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 21. März 1974 in der Einkommensteuersache des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1972. Der Bescheid, dem Kläger durch einfachen Brief zugesandt (§
Mit Schreiben vom 9. Mai 1974 beantragte der Kläger, Nachsicht zu gewähren und führte hierzu aus: " ... Was die Frist betrifft, so weise ich darauf hin, daß ich in den Osterferien nicht zu Hause war. Die Frist spielt nach meiner Ansicht ohnehin keine Rolle ... Wenn Sie trotzdem die Einspruchsfrist für bedeutsam halten, so beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Abwesenheit in den Osterferien ...".
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