BFH vom 15.12.1977
VI R 179/75
Normen:
AO § 86 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 141
BStBl II 1978, 240

BFH - 15.12.1977 (VI R 179/75) - DRsp Nr. 1997/13675

BFH, vom 15.12.1977 - Aktenzeichen VI R 179/75

DRsp Nr. 1997/13675

»Nachsichtsgründe sind binnen der Antragsfrist der AO § 86 Abs. 2 S. 1 darzulegen, soweit sie für die Behörde nicht offenkundig sind.«

Normenkette:

AO § 86 Abs. 1, 2 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 21. März 1974 in der Einkommensteuersache des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1972. Der Bescheid, dem Kläger durch einfachen Brief zugesandt (§ 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -), wurde ausweislich der Einkommensteuerakten am 21. März 1974 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 9. Mai 1974 beantragte der Kläger, Nachsicht zu gewähren und führte hierzu aus: " ... Was die Frist betrifft, so weise ich darauf hin, daß ich in den Osterferien nicht zu Hause war. Die Frist spielt nach meiner Ansicht ohnehin keine Rolle ... Wenn Sie trotzdem die Einspruchsfrist für bedeutsam halten, so beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Abwesenheit in den Osterferien ...".