BFH vom 15.12.1977
VIII R 121/73
Normen:
EStG (1965) § 7 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BFHE 124, 193
BStBl II 1978, 210

BFH - 15.12.1977 (VIII R 121/73) - DRsp Nr. 1997/13656

BFH, vom 15.12.1977 - Aktenzeichen VIII R 121/73

DRsp Nr. 1997/13656

»Aufwendungen für die Umzäunung eines Mietwohngrundstücks gehören zu den Gebäudeherstellungskosten und sind einheitlich mit dem Gebäude abzuschreiben, wenn ein einheitlicher Nutzungszusammenhang und Funktionszusammenhang besteht.«

Normenkette:

EStG (1965) § 7 Abs. 1, 4;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Umzäunung eines Mietwohngrundstücks ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, für das bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine gesonderte Absetzung für Abnutzung (AfA) zulässig ist.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte im Streitjahr 1966 sein Grundstück, auf dem er in den Jahren 1965/66 ein Zweifamilienhaus errichtet hatte, eingezäunt. Die Umzäunung des 2.516 qm großen Grundstücks, von dem 207 qm überbaut worden waren, bestand aus in die Erde eingelassenen Betonsockeln mit Eisenstäben und einem daran befestigten Maschendrahtzaun. Der Kläger mußte dafür 3.266,50 DM aufwenden.

In der Einkommensteuererklärung für 1966 machte er neben der AfA aus den Kosten für die Erstellung des Gebäudes (7,5 % aus 120.000 DM und 2 % aus den restlichen 41.044,38 DM) auch noch 10 % der Aufwendungen für den Gartenzaun (= ca 326,50 DM) geltend.