BFH vom 15.12.1981
VIII R 116/79
Normen:
EStG § 7 § 9 § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 267
BStBl II 1982, 385

BFH - 15.12.1981 (VIII R 116/79) - DRsp Nr. 1997/15225

BFH, vom 15.12.1981 - Aktenzeichen VIII R 116/79

DRsp Nr. 1997/15225

»1. Wird ein Gebäude, das in Abbruchabsicht erworben wurde, bis zum Abbruch durch Vermietung oder Verpachtung genutzt, sind Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG abzuziehen. 2. Eine Verkürzung der Nutzungsdauer des Gebäudes wegen des beabsichtigten Abbruchs ist nicht zulässig.«

Normenkette:

EStG § 7 § 9 § 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) kauften durch notariellen Vertrag vom 16. Juni 1969 von der Stadt A Grundstücke zum Preis von 500 DM je qm. Die Grundstücke, die eine geschlossene Fläche von 1399 qm darstellten, waren bebaut. Besitz und Nutzungen sowie die Lasten gingen am 1. Juli 1969 auf die Kläger über.

Die Kläger verpflichteten sich im Kaufvertrag, die auf dem Grundbesitz befindlichen Altbauten abzureißen und ein neues Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Der Bau des Hauses sollte spätestens am 30. Juni 1971 begonnen und innerhalb von zwei Jahren fertiggestellt werden.

Aus den noch bewohnten und von den Mietern erst nach und nach geräumten Altbauten flossen den Klägern Mieteinnahmen zu, und zwar für 1969 in Höhe von 6.884 DM und für 1970 in Höhe von 5.395 DM. 1971 wurden die Altbauten abgerissen und der Neubau begonnen.