BFH vom 15.12.1982
II R 72/81
Normen:
AO (in der ab 1.1.1966 geltenden Fassung) § 146a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 396
BStBl II 1983, 384

BFH - 15.12.1982 (II R 72/81) - DRsp Nr. 1997/15585

BFH, vom 15.12.1982 - Aktenzeichen II R 72/81

DRsp Nr. 1997/15585

»Der Ablauf einer eigentlich am 31.12.1967 endenden Verjährungsfrist bei einem Grunderwerbsteueranspruch wurde durch eine vor dem 01.01.1968 begonnene Betriebsprüfung auch dann gehemmt, wenn erst nach dem 31.12.1967 die Prüfungsanordnung auf die Grunderwerbsteuer erstreckt worden ist und erst nach diesem Zeitpunkt vom Prüfer Ermittlungen zur Grunderwerbsteuer aufgenommen worden sind.«

Normenkette:

AO (in der ab 1.1.1966 geltenden Fassung) § 146a Abs. 3 ;

I. Die Streitsache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 1961 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) von einer Erbengemeinschaft mehrere Grundstücke. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte den Erwerb von der Grunderwerbsteuer frei gemäß § 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer (GrESWG ND). Im Jahre 1962 hoben die Klägerin und die Erbengemeinschaft den Kaufvertrag wieder auf. Die inzwischen an die Klägerin aufgelassenen Grundstücke wurden auf die Erbengemeinschaft zurückübertragen und von dieser größtenteils anschließend an eine Kommanditgesellschaft weiterveräußert. Das FA erkannte durch eine interne Verfügung an, daß eine steuerfreie Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges i.S. des § 17 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vorliege.