BFH vom 16.01.1973
VIII R 104/69
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7, § 21 ; EStG § 7b;
Fundstellen:
BFHE 108, 506
BStBl II 1973, 443

BFH - 16.01.1973 (VIII R 104/69) - DRsp Nr. 1997/11480

BFH, vom 16.01.1973 - Aktenzeichen VIII R 104/69

DRsp Nr. 1997/11480

»Die vom Senat zu § 7b EStG 1961 ausgesprochene Rechtsauffassung, daß bei eigengenutzten Einfamilienhäusern eine AfA nach § 7 EStG für die über die in § 7b EStG vorgesehene Grenze hinausgebenden Herstellungskosten nicht in Betracht kommt, gilt auch für § 7b EStG in der Fassung vom 10.12.1965 (EStG 1965).«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7, § 21 ; EStG § 7b;

I. Es ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für die über den Betrag von 150.000 DM hinausgehenden Herstellungskosten seines eigengenutzten Einfamilienhauses Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG geltend machen kann.

Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er mit seiner Familie selbst bewohnt, dessen Herstellungskosten 174.736 DM betrugen und das Mitte 1967 fertiggestellt worden ist. Der Kläger begehrte neben den - insoweit auch vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) zugebilligten - AfA nach § 7b EStG in Höhe von 5 v.H. von 150.000 DM bei der Einkommensteuerveranlagung für 1967 für den über 150.000 DM hinausgehenden Teil der Herstellungskosten Afa gemäß § 7 Abs. 4 EStG.