I. Es ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für die über den Betrag von 150.000 DM hinausgehenden Herstellungskosten seines eigengenutzten Einfamilienhauses Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG geltend machen kann.
Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er mit seiner Familie selbst bewohnt, dessen Herstellungskosten 174.736 DM betrugen und das Mitte 1967 fertiggestellt worden ist. Der Kläger begehrte neben den - insoweit auch vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) zugebilligten - AfA nach § 7b EStG in Höhe von 5 v.H. von 150.000 DM bei der Einkommensteuerveranlagung für 1967 für den über 150.000 DM hinausgehenden Teil der Herstellungskosten Afa gemäß § 7 Abs. 4 EStG.
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