BFH vom 16.01.1973
VIII R 52/69
Normen:
AO § 144 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 286
BStBl II 1973, 273

BFH - 16.01.1973 (VIII R 52/69) - DRsp Nr. 1997/11410

BFH, vom 16.01.1973 - Aktenzeichen VIII R 52/69

DRsp Nr. 1997/11410

»1. Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 144 AO setzt voraus, daß die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen (wie Urteil des BFH vom 10.10.1972 VII R 117/69 , BFHE 107, 168, BStBl II 1973, 68). 2. Durch die trotz gesetzlicher Verpflichtung unterlassene Abgabe der Einkommensteuererklärung in der vorgeschriebenen Frist wird der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht. 3. Der für die Bejahung einer Steuerhinterziehung ausreichende bedingte Vorsatz ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit der Erledigung seiner Steuerangelegenheiten und damit auch mit der Fertigung der Einkommensteuererklärung beauftragt hat.«

Normenkette:

AO § 144 ;

I. Streitig ist, ob für den gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) geltend gemachten Einkommensteueranspruch 1959 die zehnjährige Verjährungsfrist galt, weil er sich insoweit einer vorsätzlichen Steuerverkürzung schuldig gemacht hatte.