BFH vom 16.01.1973
VIII R 96/70
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 Nr. 7 § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFHE 108, 502
BStBl II 1973, 445

BFH - 16.01.1973 (VIII R 96/70) - DRsp Nr. 1997/11481

BFH, vom 16.01.1973 - Aktenzeichen VIII R 96/70

DRsp Nr. 1997/11481

»1. Die Annahme eines Spekulationsgeschäftes entfällt, wenn Veräußerung eines Grundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses das Bild einer Einheit im Wesen einer der freien Entschließung des Steuerpflichtigen entzogenen Auswechslung von Wirtschaftsgütern - ohne wesentliche Besser- oder Schlechterstellung des Steuerpflichtigen - ergeben. 2. Hieran fehlt es in der Regel, wenn eine Veräußerung durch eine nicht unmittelbar drohende Enteignung veranlaßt wird.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 Nr. 7 § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) aus dem Verkauf seines im Privatvermögen geführten Grundstückes R. Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft im Sinne von § 23 EStG gehabt hat.

Das als gemischtgenutzt bewertete Grundstück liegt in einem seit 1961 zur Sanierung vorgesehenen Gebiet. Der Kläger kaufte es 1963 für 77.000 DM (später erhöht auf 80.000 DM) und verkaufte es noch im Dezember desselben Jahres für 121.000 DM an eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft, die den Kaufpreis im Folgejahr (Streitjahr) entrichtete. Am 18. Februar 1964 kaufte der Kläger das Grundstück F. für 136.000 DM.