I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr 1968 ein Schuh- und Sportgeschäft in angemieteten Räumen eines seiner Ehefrau gehörenden Gebäudes; die Ehefrau war als Angestellte bei ihm tätig. Der Kläger überwies Gehalt und Mietzinsen monatlich auf ein Konto seiner Ehefrau. Auf Grund einer ihm von seiner Ehefrau erteilten unbeschränkten Vollmacht konnte der Kläger über dieses Konto mitverfügen. Von diesem Verfügungsrecht hat er unstreitig keinen Gebrauch gemacht.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte Arbeitsentgelt und Miete bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 1968 nicht als Betriebsausgaben; der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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