I. Bis zu seinem Tode am 23. August 1964 betrieb der Kaufmann H. S. (im folgenden Erblasser) einen Großhandel mit Rundfunk- und Fernsehgeräten, Kühlschränken, Waschmaschinen und sonstigen Elektrogeräten. Das Einzelunternehmen führte die Firmenbezeichnung S. - O. . Nach seinem Tode gründeten seine Erben die S. - O. KG (Klägerin) und führten in dieser Rechtsform das bisherige Einzelunternehmen fort. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermeßbescheide für die Zeiträume 1959 bis 1963 und vom 24. August bis 31. Dezember 1964. Soweit ursprünglich auch der Zeitraum 1. Januar 1964 bis 24. August 1964 streitig war, über den ein gesonderter Bescheid erging, ist die Hauptsache nach Erlaß eines berichtigenden Gewerbesteuermeßbescheids erledigt. Insoweit ist das Verfahren zur gesonderten Entscheidung über die Kosten abgetrennt.
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