BFH vom 16.01.1974
I R 254/70
Fundstellen:
BFHE 111, 425
BStBl II 1974, 388

BFH - 16.01.1974 (I R 254/70) - DRsp Nr. 1997/11955

BFH, vom 16.01.1974 - Aktenzeichen I R 254/70

DRsp Nr. 1997/11955

»1. Für die Frage, ob Kontokorrentschuldverhältnisse der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals eines Unternehmens dienen, sind solche Schuldverhältnisse mit verschiedenen Kreditgebern grundsätzlich für sich zu betrachten. 2. Eine Ausnahme gilt nicht schon dann, wenn ein Steuerpflichtiger bei mehreren Banken Kontokorrentkredite in Anspruch nimmt und die Abwicklung dieser Kredite so steuert, daß mindestens zeitweilig auf jedem dieser Konten ein Guthaben entsteht.«

I. Bis zu seinem Tode am 23. August 1964 betrieb der Kaufmann H. S. (im folgenden Erblasser) einen Großhandel mit Rundfunk- und Fernsehgeräten, Kühlschränken, Waschmaschinen und sonstigen Elektrogeräten. Das Einzelunternehmen führte die Firmenbezeichnung S. - O. . Nach seinem Tode gründeten seine Erben die S. - O. KG (Klägerin) und führten in dieser Rechtsform das bisherige Einzelunternehmen fort. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermeßbescheide für die Zeiträume 1959 bis 1963 und vom 24. August bis 31. Dezember 1964. Soweit ursprünglich auch der Zeitraum 1. Januar 1964 bis 24. August 1964 streitig war, über den ein gesonderter Bescheid erging, ist die Hauptsache nach Erlaß eines berichtigenden Gewerbesteuermeßbescheids erledigt. Insoweit ist das Verfahren zur gesonderten Entscheidung über die Kosten abgetrennt.