I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1965, ob der Kläger auf eine Honorarforderung in Höhe von 30.000 DM nur im Hinblick auf eine vom Honorarschuldner dem Bruder des Klägers beim Erwerb von Eigentumswohnungen gewährte Kaufpreisermäßigung verzichtete und deshalb der nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte Gewinn des Klägers aus selbständiger Arbeit um 30.000 DM zu erhöhen ist.
Der Kläger war im Streitjahr 1965 als selbständiger Architekt tätig. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit ermittelte er als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG).
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