BFH vom 16.01.1975
IV R 180/71
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 202
BStBl II 1975, 526

BFH - 16.01.1975 (IV R 180/71) - DRsp Nr. 1997/12477

BFH, vom 16.01.1975 - Aktenzeichen IV R 180/71

DRsp Nr. 1997/12477

»Erläßt ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, einem Schuldner aus privaten Gründen eine Honorarforderung, so ist dieser Vorgang als Entnahme der Honorarforderung zu werten. Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ist um den Wert der entnommenen Honorarforderung zu erhöhen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1965, ob der Kläger auf eine Honorarforderung in Höhe von 30.000 DM nur im Hinblick auf eine vom Honorarschuldner dem Bruder des Klägers beim Erwerb von Eigentumswohnungen gewährte Kaufpreisermäßigung verzichtete und deshalb der nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte Gewinn des Klägers aus selbständiger Arbeit um 30.000 DM zu erhöhen ist.

Der Kläger war im Streitjahr 1965 als selbständiger Architekt tätig. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit ermittelte er als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG).